Sondervorschriften fr die Verpackung PP 71 und PP 72:

PP 71: Die Enden der Sprengschnur mssen dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der Sprengschnur, biegsam mssen befestigt sein.

PP 72: Es sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstnde in Rollen vorliegen.